Diese Aufgaben haben Hauseigentümer
Im Winter gilt für Hauseigentümer eine Räum- und Streupflicht. Sie müssen grundstückseigene und angrenzende, öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreien.
Alle Straßenflächen mit Fußgängerverkehr sollten auch bei Schnee- und Eisglätte begehbar sein. Fußgänger dürfen – abgesehen von unvermeidbaren Umständen – nicht gefährdet oder behindert werden.
Auch Straßenbahn- und Bushaltestellen, Zugänge zu Fußgängerüberwegen, Kanaldeckel, Gossen, Gullis und Hydranten müssen schneefrei sein.
Tipp
Halten Sie die Zuwege zu den Mülltonnen frei – nur so ist eine regelmäßige Müllabfuhr möglich.
Aufgaben im Winterdienst
- Die allgemeine Räum- und Streupflicht gilt an Werktagen von 7.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr.
- Bei länger anhaltendem Schneefall muss in angemessenen Zeitabständen, ggf. mehrmals täglich, geräumt und gestreut werden.
- Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich je nach Grundstückslage unter Umständen auch auf die Gehwege zu Haltestellen, zu den Auf- und Abgängen von U-Bahnanlagen (nur deren Zuwegung, nicht die Auf- und Abgänge selbst) und die Flächen um die Wartehäuschen des ÖPNV.
- Auf Gehwegen besteht eine Sicherungspflicht von mindestens 1,5 Metern. Grenzt das Grundstück direkt an die Fahrbahn, muss ebenfalls über eine Breite von 1,5 Metern geräumt und gestreut werden.
- Für das Aufschichten des Schnees nutzen Sie bitte nur den Gehwegrand. Ein Mindestabstand von 30 Zentimetern zur Fahrbahn sollte dabei eingehalten werden.
- Tauwasser kann nur ungehindert abfließen, wenn Gossen und Ablaufschächte frei gehalten werden.
- Mit Gassen zu Mülltonnen und Containern helfen Sie unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Abfuhrtermine pünktlich und sicher einzuhalten.
- Kehren Sie Eis und Schnee bitte nicht auf das Nachbargrundstück oder die Straße.
- Halten Sie Hydranten bitte von Eis und Schnee frei.
- Manche Wege und Straßen sehen im Winter trocken aus, sind aber durch Raureif spiegelglatt. Eine angepasste Geh- und Fahrweise bringt Sie sicher an Ihr Ziel.
- Bitte helfen Sie Menschen, die in ihrer Bewegung eingeschränkt sind und Älteren. Für sie ist ein schnee- und eisfreier Gehweg besonders wichtig, um den Alltag sicher zu meistern.
Der Umwelt zuliebe besteht in der Stadt Hannover grundsätzlich ein Salzverbot. Bei Eis und Schnee gilt: erst Räumen, dann mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt abstreuen. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, gefährdet Andere und muss mit einem Bußgeld und ggf. Schadensersatzforderungen rechnen. Unsere Abfallfahnder sind verpflichtet, die Einhaltung der Räum- und Streupflichten einschließlich des Salzverbotes zu kontrollieren und Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Auf Hauptverkehrsstraßen, Zufahrten zu Krankenhäusern und Feuerwachen, wichtigen Kreuzungen, Brücken und Steigungen, auf ausgewählten Fahrradwegen und in Fußgängerzonen darf nur der kommunale Winterdienst von aha Auftaustoffe einsetzen. Lediglich bei anhaltend extremen Witterungsverhältnissen kann der Oberbürgermeister im Einzelfall den Salzeinsatz auch auf Gehwegen freigeben, um akute Gefahrensituationen zu entschärfen. In diesem Fall informiert aha über die öffentlichen Medien.
FAQ zum Winterdienst
An Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr sollten die Gehwege nach jedem Schneefall unverzüglich und bei länger anhaltenden Schneefällen in angemessenen Zeitabständen geräumt werden.
Gehwege dürfen nur mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt) gestreut werden. Die Verwendung auftauender Stoffe (z. B. Salz) ist nur auf Treppen und Rampen gestattet. Nicht erlaubt sind umweltschädliche Chemikalien.
Tipp: Bedienen Sie sich gern an einer der 1.000 Streugutkisten von aha. Bitte nur einen Eimer füllen, denn Ihre Mitmenschen möchten auch Sand streuen. Übrigens: Günstigen Streusand bekommen Sie auch in allen großen Baumärkten.
Schichten Sie den Schnee am Rand des Gehweges auf. Achtung: Aus Sicherheitsgründen sollten zwischen Schneewall und Fahrbahn bzw. Radweg mindestens 30 cm freibleiben. Ist der Gehweg schmaler als 1,50 m, kann der Schnee am Fahrbahnrand aufgeschichtet werden.
Achten Sie darauf, dass die aha-Mitarbeiter die Abfallbehälter leeren können und lassen Sie dafür eine Lücke im Schnellwall frei. Nur so ist eine regelmäßige Müllabfuhr möglich.
Als Grundstückseigentümer (auch Hinterleger) sind Sie dafür verantwortlich, grundstückseigene und angrenzende öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Alle Straßenflächen mit Fußgängerverkehr sollten auch bei Schnee- und Eisglätte begehbar sein. Fußgänger dürfen – abgesehen von unvermeidbaren Umständen – nicht gefährdet oder behindert werden. Halten Sie bitte auch die Zuwege zu den Mülltonnen frei, damit eine regelmäßige Müllabfuhr stattfinden kann.
Damit genug Platz für den Fußgängerverkehr bleibt, sollten die Gehwege auf einer Breite von mindestens 1,5 Metern geräumt und gestreut werden. Das gilt auch, wenn das Grundstück direkt an die Fahrbahn grenzt.
Bedienen Sie sich gern an einer der 1.000 Streugutkisten von aha. Im Winterdienst befüllt aha täglich von Montag bis Freitag die Streugutkisten. Sollten sie trotzdem einmal leer sein, informieren Sie uns gern kostenlos über das Service-Telefon (0800 999 11 99). Damit Streugut für alle da ist, füllen Sie bitte nur einen Eimer ab. Übrigens: Günstigen Streusand bekommen Sie auch in allen großen Baumärkten.
Die offizielle Winterdienstsaison geht vom 01. November bis zum 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraums Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.
Unsere Abfallfahnder sind verpflichtet, die Einhaltung der Räum- und Streupflichten einschließlich des Salzverbotes zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden. Wer seinen Pflichten im Winterdienst nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.